OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.1999 (12 UF 100/99) - DRsp Nr. 2001/3526
OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 12 UF 100/99
DRsp Nr. 2001/3526
Die gemeinsame elterliche Sorge setzt in Würdigung mit den allgemeinen Eignungsvoraussetzungen, nämlich den Kriterien der Förderungsmöglichkeit, der Kontinuität und der Bindung, die Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern voraus (hier: Alleinsorge für den Vater wegen fehlender Erziehungseignung der Mutter).