OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.1999
2 UF 107/99
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1599

OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.1999 (2 UF 107/99) - DRsp Nr. 2000/4143

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 2 UF 107/99

DRsp Nr. 2000/4143

1. Maßgeblicher Gesichtspunkt bei Entscheidungen im Rahmen des § 1671 BGB ist das Kindeswohl. Ist darüber zu entscheiden, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrechts übertragen werden soll, so sind insbesondere die Bindungen des Kindes, das heißt seine emotionalen Beziehungen zu beiden Elternteilen, aber auch sein soziales Umfeld, des weiteren die Förderungsmöglichkeiten beider Elternteile und die Geschwisterbindung zu berücksichtigen. 2. Da regelmäßig nicht sämtliche Kriterien für den einen oder den anderen Elternteil sprechen, ist die das Kind am wenigsten belastende Regelung zu treffen.