OLG Hamm - Beschluß vom 07.05.1997 (8 WF 161/97) - DRsp Nr. 1998/3042
OLG Hamm, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 8 WF 161/97
DRsp Nr. 1998/3042
1. Mit der Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Elternteilen abgeleiteten Doppelwohnsitz.2. Der Aufenthalt der Kindesmutter und des Kindes in einem Frauenhaus begründet einen Wohnsitz des Kindes am Ort des Frauenhauses, wenn der Aufenthalt dort länger dauert (hier: seit mehr als vier Wochen) und wenn insbesondere durch nach außen erkennbare Umstände deutlich wird, daß die Mutter den betreffenden Ort zum ständigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen gewillt ist (hier. Wohnungssuche am Ort des Frauenhauses).