OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.1999
2 UF 21/99
Normen:
BGB § 1361, § 1615l Abs. 2, § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 637 (LS)

OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.1999 (2 UF 21/99) - DRsp Nr. 2000/8552

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 2 UF 21/99

DRsp Nr. 2000/8552

1. Gibt die noch verheiratete, aber getrennt lebende Ehefrau nach der Geburt eines Kindes, das nicht vom Ehemann abstammt, ihre Berufstätigkeit zur Betreuung des nichtehelichen Kindes auf, dann kann sie ihren Ehemann nur insoweit auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen, als unter fiktiver Fortschreibung ihres früheren Einkommens ein ungedeckter Unterhaltsbedarf besteht. 2. In Höhe dieses Unterhaltsbedarfs haftet der Ehemann neben dem Vater des nichtehelichen Kindes als Teilschuldner. Im übrigen ist nur der Vater des nichtehelichen Kindes zu Unterhalt verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1615l Abs. 2, § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 2000, 637 (LS)