OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.1999 (8 WF 219/99) - DRsp Nr. 2000/4131
OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 8 WF 219/99
DRsp Nr. 2000/4131
Der Unterhaltsschuldner genügt den Anforderungen des § 648 Abs. 2ZPO auch dann, wenn er erklärt, zu Unterhaltsleistungen überhaupt nicht fähig zu sein. Der Ansicht, eine Einwendung nach § 648 Abs. 2ZPO sei selbst bei fehlender Leistungsfähigkeit nur zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner gleichzeitig erkläre, in welcher Höhe er Unterhalt zu zahlen bereit sei, kann nicht gefolgt werden.