OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.1999 (9 UF 26/99) - DRsp Nr. 2000/4125
OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 9 UF 26/99
DRsp Nr. 2000/4125
1. Wird mit dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft die Klage auf Zahlung des Regelbetrags verbunden, dann ist im Rahmen dieses Verfahrens der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit von seiten des Unterhaltspflichtigen nicht statthaft, da die Auseinandersetzung über die Höhe des geschuldeten Unterhalts aus dem Statusverfahren herausgehalten werden soll. 2. Der Unterhaltspflichtige ist in einem solchen Fall auf das Abänderungsverfahren nach § 654ZPO angewiesen.