OLG Hamm - Beschluß vom 10.03.1998
10 WF 280/97
Normen:
BGB § 1360, § 1360a, § 1361, § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 30

OLG Hamm - Beschluß vom 10.03.1998 (10 WF 280/97) - DRsp Nr. 1999/1245

OLG Hamm, Beschluß vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 10 WF 280/97

DRsp Nr. 1999/1245

1. Versöhnen sich Ehegatten, nachdem Ehegatten- und Kindesunterhalt tituliert wurden, und leben sie dann über einen längeren Zeitraum (hier: rund 17 Monate) wieder zusammen, dann erlischt der titulierte Trennungsunterhalt wegen der unterschiedlichen rechtlichem Qualität von Trennungsunterhalt einerseits und Familienunterhalt andererseits und lebt auch bei einer erneuten Trennung nicht wieder auf. 2. Etwas anderes gilt für den Kindesunterhalt. Dieser Anspruch wurde während des Zusammenlebens der Familie durch Gewährung von Familienunterhalt erfüllt, ist aber nicht für die Zukunft weggefallen. Daher bedarf es insofern keines neuen Titels.

Normenkette:

BGB § 1360, § 1360a, § 1361, § 1601 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 30