OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.1999
2 UF 266/99
Normen:
ZPO § 36, § 281, § 621 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 841

OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.1999 (2 UF 266/99) - DRsp Nr. 2000/8550

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 2 UF 266/99

DRsp Nr. 2000/8550

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO liegen vor, wenn zwei Gerichte zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich nicht für zuständig halten und deshalb die Sache nicht bearbeiten wollen. Es ist nicht notwendig, dass die beiden beteiligten Gerichte sich durch einen förmlichen Beschluss für unzuständig erklärt haben. 2. Ist vor einem Familiengericht eine Ehesache rechtshängig, dann ist ein vor einem anderen Familiengericht anhängiges Verfahren zur Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhalts nach § 621 Abs. 3 Satz 1 zu verweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Unterhaltsverfahren zuvor von dem Gericht der Ehesache an das andere Familiengericht verwiesen worden ist, da § 621 eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache begründet und insofern den in § Abs. Ziff. 2 enthaltenen Grundsatz der perpetuatio fori durchbricht.