OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2011
II-8 WF 281/10
Fundstellen:
FamRZ 2012, 53
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 69/10

OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2011 (II-8 WF 281/10) - DRsp Nr. 2011/13642

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 281/10

DRsp Nr. 2011/13642

Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die sofortige Beschwerde war zu verwerfen, da sie unzulässig ist.

Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 54; Keidel-Giers, § 57 Rz. 3).

In einstweiligen Anordnungsverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nur statthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar wäre (Keidel-Zimmermann, a.a.O.).

Gem. § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren betreffend einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.