OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.1999
11 WF 172/99
Normen:
KostO § 30 Abs. 3 ; BGB § 1628 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 686

OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.1999 (11 WF 172/99) - DRsp Nr. 2000/8549

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 11 WF 172/99

DRsp Nr. 2000/8549

1. Von einem Regelwert von 5.000 DM für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten ist nur dann auszugehen, wenn es nicht genügend Anhaltspunkte für eine andere Schätzung gibt. 2. Bei einem Streit über einen Teilbereich der elterlichen Sorge gilt ein geringerer Wert, als wenn die elterliche Sorge insgesamt Streitgegenstand ist. 3. Eine Streitigkeiten um die Taufe eines Kindes lässt eine Wertfestsetzung von 500 DM jedenfalls dann angemessen erscheinen, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache gering war.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 3 ; BGB § 1628 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 686