OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.1999
10 UF 227/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2, § 1687 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 333
FamRZ 1999, 1600
OLGReport-Hamm 1999, 329

OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.1999 (10 UF 227/98) - DRsp Nr. 2000/4141

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 10 UF 227/98

DRsp Nr. 2000/4141

Haben sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes (hier: sechs Jahre alt) und das Umgangsrecht geeinigt, bestehen keine unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen und hat der nicht betreuende Elternteil die erforderliche Kompetenz und den Willen zur Zusammenarbeit, dann steht der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, dass der betreuende Elternteil geltend macht, er habe sich einen umfassenderen Austausch über die Kindesinteressen gewünscht. Die gemeinsame elterliche Sorge verlangt gerade keine dauernden Gespräche und Entscheidungen. Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist das gegenseitige Einvernehmen der Parteien erforderlich. Die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens steht dem betreuenden Elternteil zu.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2, § 1687 ;