OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.1999
7 WF 167/99
Normen:
ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 77

OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.1999 (7 WF 167/99) - DRsp Nr. 2000/4130

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 7 WF 167/99

DRsp Nr. 2000/4130

1. Kindergeld ist bei der Frage, ob auf die gewährte Prozesskostenhilfe Raten zu zahlen sind, jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (DRsp-ROM Nr. 1999/2211) zur Frage des Existenzminimums nicht mehr zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Personen, die Kinder betreuen, durch das geltende Recht verfassungsrechtlich benachteiligt werden. Wenn solche Personen schon benachteiligt sind, dann ist es nicht gerechtfertigt, diesen Zustand noch zu verschlimmern. Genau das aber würde geschehen, wenn man das Kindergeld bei dem Einkommen im Rahmen des § 115 ZPO berücksichtigen würde.