OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.1999
5 UF 106/99
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 501
JuS 2000, 820

OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.1999 (5 UF 106/99) - DRsp Nr. 2000/4128

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.1999 - Aktenzeichen 5 UF 106/99

DRsp Nr. 2000/4128

1. Ist es in der Vergangenheit zwischen den Eltern in Anwesenheit der Kinder zu massiven Auseinandersetzungen bis hin zu gravierenden Tätlichkeiten gekommen, dann ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass jedenfalls derzeit eine sachliche Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Kinder nicht erwartet werden kann. 2. Angesichts der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Eltern, auf einer sachlichen Ebene miteinander zu kommunizieren, steht der mit einem gemeinsamen Sorgerecht verbundene Zwang zur Kooperation nicht in Einklang mit den Belangen der Kinder. Es widerspricht deren Wohl, wenn sie sich als Gegenstand des Streits ihrer Eltern erleben und unter Umständen sogar Zeugen von Tätlichkeiten zwischen diesen werden.