OLG Hamm - Beschluß vom 15.01.1992 (15 W 295/90) - DRsp Nr. 1995/6869
OLG Hamm, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 15 W 295/90
DRsp Nr. 1995/6869
1. Die Legitimation des Kindes eines iranischen Vaters und einer asylberechtigten iranischen Mutter durch Heirat der leiblichen Eltern in Deutschland richtet sich nach deutschem Recht, auch wenn die Asylberechtigung der Mutter erst später anerkannt wurde, denn für den davor liegenden Zeitraum ist von der Flüchtlingseigenschaft der Mutter gemäß Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen.2. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PStG hat das Gericht lediglich darüber zu entscheiden, ob die Legitimation im Geburtenbuch des Kindes einzutragen ist. Die Entscheidungsbefugnis erstreckt sich nicht auf den näheren Inhalt der Eintragung, insbesondere nicht auf die aus der Personenstandsänderung folgende Namensänderung.