OLG Hamm - Beschluß vom 15.06.1992
15 Sbd 21/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 ; FGG § 46, § 65, § 65a;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 887

OLG Hamm - Beschluß vom 15.06.1992 (15 Sbd 21/92) - DRsp Nr. 1995/6758

OLG Hamm, Beschluß vom 15.06.1992 - Aktenzeichen 15 Sbd 21/92

DRsp Nr. 1995/6758

1. Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3 BtG kann nicht als Grundlage für eine zwingende, von den Voraussetzungen der §§ 46, 65a FGG unabhängige Abgabe des Verfahrens nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes herangezogen werden. 2. Der Zweck der Vorschrift des Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3 BtG beschränkt sich darauf, in denjenigen Fällen, in den bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Verfahren auf konkrete vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bereits anhängig ist, durch eine zwingende Abgabe des Verfahrens an das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten sicherzustellen, daß die nach den neuen Verfahrensvorschriften des Gesetzes regelmäßig vorzunehmende persönliche Anhörung des Betroffenen durch das ortsnahe Gericht durchgeführt wird.