OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.1998
5 WF 163/98
Normen:
BGB § 1587b Abs. 3 S. 1; FGG § 53e Abs. 3 ; BVerfGG § 79 Abs. 3, § 95 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 864

OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.1998 (5 WF 163/98) - DRsp Nr. 1999/9733

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.1998 - Aktenzeichen 5 WF 163/98

DRsp Nr. 1999/9733

1. Die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 27.1.1983 ausgesprochene Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB wirkt sich dahingehend aus, dass eine Neufestsetzung gemäß § 53eAbs. 3 FGG einer zum Ausgleich von Rentenanwartschaften mit Scheidungsurteil (von 1979) angeordneten Zahlung an den Rentenversicherungsträger nicht mehr möglich ist. 2. Mit der Rechtslage, dass gemäß §§ 79, 95 BVerfGG rechtskräftige Urteile, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, zwar unberührt bleiben, dass jedoch eine nach den Vorschriften der ZPO durchzuführende Vollstreckung daraus verhindert werden kann, wäre es unvereinbar, wenn gleichwohl noch eine Neufestsetzung des Zahlbetrages gemäß § 53e Abs. 3 FGG möglich wäre.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 3 S. 1; FGG § 53e Abs. 3 ; BVerfGG § 79 Abs. 3, § 95 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen
FamRZ 1999, 864