OLG Hamm - Beschluß vom 20.05.1999 (15 W 87/99) - DRsp Nr. 2000/4138
OLG Hamm, Beschluß vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 15 W 87/99
DRsp Nr. 2000/4138
Aus der Übergangsvorschrift des Art. 223EGBGB folgt, dass die bisherigen Aufgaben des Jugendamtes als Amtspflegers eines nichtehelichen Kindes in der Form einer Beistandschaft ohne Rechnungslegungspflicht nach neuem Recht fortbestehen, ohne dass die bisherige Amtspflegschaft förmlich beendet wird. Deshalb ist das Jugendamt allein aus dem Grunde dieser rechtlichen Umgestaltung nicht zu einer gesonderten Rechnungslegungspflicht für den vergangenen Zeitraum verpflichtet.