OLG Hamm - Beschluß vom 20.06.1996
15 W 143/96
Normen:
BGB § 1897 ; FGG § 19, § 68b Abs. 3, 4, § 67 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 231
FamRZ 1997, 440
JMBl NRW 1996, 198

OLG Hamm - Beschluß vom 20.06.1996 (15 W 143/96) - DRsp Nr. 1997/655

OLG Hamm, Beschluß vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 15 W 143/96

DRsp Nr. 1997/655

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im Betreuungsverfahren keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar, da es sich lediglich um eine den Fortgang des Verfahrens vorbereitende und fördernde Zwischenentscheidung handelt. 2. »Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seiner Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b Abs. 3 Satz 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung des Betroffenen zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten Unterbringung nach § 68b Abs. 4 FGG bewegen.«

Normenkette:

BGB § 1897 ; FGG § 19, § 68b Abs. 3, 4, § 67 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen
FGPrax 1996, 231
FamRZ 1997, 440