OLG Hamm - Beschluß vom 21.01.1993 (15 W 139/92) - DRsp Nr. 1994/10335
OLG Hamm, Beschluß vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 15 W 139/92
DRsp Nr. 1994/10335
1. Gemäß Art. 9 § 1BtG sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bisherige Vormundschaften und Pflegschaften zu Betreuungen geworden. Anhängige Verfahren über Bestellung oder Entlassung eines Pflegers nach altem Recht sind fortzuführen, Art. 9 § 5BtG. Das neue Gesetz einschließlich der Verfahrensvorschriften ist anzuwenden.2. Ein auf die Auswahl des Betreuers beschränktes Rechtsmittel führt dazu, daß erneut über die Auswahl des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu entscheiden ist, wobei die einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des neuen Betreuungsrechts anzuwenden sind, also insbesondere die Grundsätze der Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 5BGB und der Grundsatz der persönlichen Anhörung.3. Von dem Grundsatz der persönlichen Anhörung kann nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen abgesehen werden. In einem solchen Fall ist aber ein Verfahrenspfleger zu bestellen.4. Zu den Kriterien, die bei einer Betreuerbestellung im Rahmen des § 1897 Abs. 5BGB in die Entscheidung des Gerichts einzufließen haben.