OLG Hamm - Beschluß vom 23.09.1999
15 W 275/99
Normen:
PsychKGNW § 11 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 35
OLGReport-Hamm 2000, 73

OLG Hamm - Beschluß vom 23.09.1999 (15 W 275/99) - DRsp Nr. 2000/1419

OLG Hamm, Beschluß vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 15 W 275/99

DRsp Nr. 2000/1419

1. Für eine öffentlich - rechtliche Unterbringung nach Landesrecht ist dann kein Raum, wenn der für den Betroffenen bestellte Betreuer diesen mit dessen Zustimmung zivilrechtlich unterbringen will und damit die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewendet ist. 2. Die öffentlich - rechtliche Unterbringung nach Landesrecht, deren Verfahren von staatlichen Stellen betrieben wird, ist nämlich einer möglichen zivilrechtlichen Unterbringung gegenüber subsidiär.

Normenkette:

PsychKGNW § 11 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 35
OLGReport-Hamm 2000, 73