OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.1999
8 WF 221/99
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 323, § 707, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 365

OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.1999 (8 WF 221/99) - DRsp Nr. 2000/4137

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 8 WF 221/99

DRsp Nr. 2000/4137

1. Beschlüsse, die in Abänderungs- oder Zwangsvollstreckungsgegenklagen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder ablehnen, sind nur eingeschränkt anfechtbar. Eine Überprüfung derartiger Entscheidungen findet wie im Rahmen des § 707 ZPO nur auf grobe Gesetzesverstöße oder Ermessensfehler hin statt. 2. Ergeht ein Beschluss auf der Grundlage einer nicht eindeutigen Rechtslage, kann ein grober Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler nicht angenommen werden (hier: streitige Frage der Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage noch gegen den Elternteil, der in Prozessstandschaft für ein Kind eine Unterhaltstitel erstritten hatte, obwohl das Kind mittlerweile volljährig geworden ist und damit allein für Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen passivlegitimiert ist)

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 323, § 707, § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 365