OLG Hamm - Beschluß vom 30.08.1999
15 W 201/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 223
NJW-RR 2000, 224
OLGReport-Hamm 2000, 13
Rpfleger 1999, 539

OLG Hamm - Beschluß vom 30.08.1999 (15 W 201/99) - DRsp Nr. 2000/1420

OLG Hamm, Beschluß vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 201/99

DRsp Nr. 2000/1420

1. Die neuen, im BVormVG geregelten Vergütungsvorschriften des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse sind nicht mehr an die Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall, auf die § 1836 Abs. 2 a.F. abstellte, ausgerichtet. 2. Die neue dreifache Vergütungsstufung ist vielmehr auf die Qualifikation des Betreuers nach der Art seiner Ausbildung typisiert. 3. Deshalb ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG allein darauf abzustellen, was der Betreuer früher der Höhe nach erhalten hat.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen
FGPrax 1999, 223
NJW-RR 2000, 224
OLGReport-Hamm 2000, 13
Rpfleger 1999, 539