OLG Hamm - Beschluß vom 30.08.1999 (15 W 201/99) - DRsp Nr. 2000/1420
OLG Hamm, Beschluß vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 201/99
DRsp Nr. 2000/1420
1. Die neuen, im BVormVG geregelten Vergütungsvorschriften des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse sind nicht mehr an die Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall, auf die § 1836 Abs. 2 a.F. abstellte, ausgerichtet.2. Die neue dreifache Vergütungsstufung ist vielmehr auf die Qualifikation des Betreuers nach der Art seiner Ausbildung typisiert.3. Deshalb ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 3BVormVG allein darauf abzustellen, was der Betreuer früher der Höhe nach erhalten hat.