OLG Hamm - Urteil vom 13.02.1998
11 UF 44/97
Normen:
BGB § 1603, § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1608 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1612
OLGReport-Hamm 1998, 116

OLG Hamm - Urteil vom 13.02.1998 (11 UF 44/97) - DRsp Nr. 1999/1248

OLG Hamm, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 11 UF 44/97

DRsp Nr. 1999/1248

1. Wer Kindern (hier: minderjährige und volljährige Kinder) zu Unterhalt verpflichtet ist, darf sich nicht auf eine teilschichtige Erwerbstätigkeit beschränken. Ihm ist in einem solchen Fall ein Einkommen in der Höhe zuzurechnen, wie er es bei Ausnutzung seiner Erwerbsmöglichkeit in einer Vollzeittätigkeit hätte erzielen können. 2. Erhält der Unterhaltspflichtige bei seinem Arbeitgeber weder Weihnachts- noch Urlaubsgeld, so kann ihm ein solches auch nicht fiktiv zugerechnet werden. 3. Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld nach seinem Einkommen aus teilschichtiger Tätigkeit, so ist dieses fiktiv auf den Betrag zu erhöhen, über den der Unterhaltspflichtige verfügen würde, wenn er vor seiner Krankheit voll gearbeitet hätte. 4. Bei minderjährigen Kindern in einer Ausbildung, die noch von dem anderen Elternteil betreut werden, vermindert sich der Barunterhalt nur um die Hälfte der anrechenbaren Ausbildungsvergütung, da die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gleichwertige Unterhaltsleistung darstellen und auch der betreuende Elternteilen anteilig entlastet werden muß. 5. Auch wenn nach der Heirat eines Kindes die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten der der Eltern vorgeht, bleibt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern unberührt, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist.