OLG Hamm - Urteil vom 17.11.1999
5 UF 96/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 1; ZPO § 253, § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 908 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 59

OLG Hamm - Urteil vom 17.11.1999 (5 UF 96/99) - DRsp Nr. 2001/3576

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 5 UF 96/99

DRsp Nr. 2001/3576

1. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde errichten lassen und verlangt das unterhaltsberechtigte Kind einen höheren Unterhalt, dann ist dieser im Wege der Leistungsklage (Zusatzklage) zu verfolgen. Da eine einseitig errichtete Jugendamtsurkunde keine Bindungswirkung entfaltet, kommt eine Abänderungsklage nicht in Frage. 2. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland (hier: in Polen), dann ist der sich nach deutschem Recht auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ergebende Tabellenunterhalt unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität und des Wechselkurses so an die Lebensverhältnisse in Polen anzupassen, dass dem Kind dort ein Betrag zur Verfügung steht, dessen Kaufkraft dem deutschen Tabellenunterhalt entspricht.