OLG Hamm - Urteil vom 20.07.1999
7 UF 148/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1609 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 3642

OLG Hamm - Urteil vom 20.07.1999 (7 UF 148/99) - DRsp Nr. 2000/4129

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 7 UF 148/99

DRsp Nr. 2000/4129

1. Wer zwei minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, kann sich nicht darauf berufen, er versorge ein weiteres kleines Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und sei deshalb nicht leistungsfähig. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die neue Lebensgefährtin in Folge ihres Einkommens (hier: mindestens 3.400 DM netto) den Unterhalt des Kindes aus der Lebensgemeinschaft sicherstellen kann. 3. Der Gleichrang aller drei Kinder erfordert, dass der Unterhaltspflichtige den beiden ehelichen Kindern wenigstens den Mindestunterhalt zahlt, wobei es ihm freisteht, wie er diesen finanziert.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1609 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW 1999, 3642