OLG Hamm - Urteil vom 26.05.1999
12 UF 88/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BErzGG § 9 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 311

OLG Hamm - Urteil vom 26.05.1999 (12 UF 88/98) - DRsp Nr. 2000/4136

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 12 UF 88/98

DRsp Nr. 2000/4136

1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist und in einer neuen Ehe im Rahmen seiner Berufstätigkeit die Steuerklasse V wählt, kann die hierdurch entstehende Steuerbelastung dem Berechtigten nicht entgegenhalten. 2. Die vom Arbeitslohn des Unterhaltspflichtigen tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer ist durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in die Steuerklasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung möglichst behoben wird. Diesen Abschlag hat das Gericht in tatrrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Einkommen beider Ehegatten zu bemessen, wobei es zu vermeiden gilt, dass sich aus der Umverteilung der Steuerbelastung im Einzelfall Unbilligkeiten zu Lasten des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ergeben. 3. Die Ersparnisse, die sich daraus ergeben, dass der Unterhaltspflichtige mit dem neuen Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebt, sind unterhaltsrechtlich in der Form zu berücksichtigen, dass der notwendige Selbstbehalt gekürzt wird (hier: von 1.500 DM auf 1.095 DM). 4. Hat der Unterhaltspflichtige ein weiteres Kind aus der zweiten Ehe, für das er 600 DM Erziehungsgeld bezieht, dann ist das Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG für den Unterhalt der minderjährigen Kinder zu verwenden. 5. Gleiches gilt für den auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Anteil am staatlichen Kindergeld.