OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.10.1999 (11 Wx 56/99) - DRsp Nr. 2000/1423
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 11 Wx 56/99
DRsp Nr. 2000/1423
Ein Adoptionsdekret, das ausdrücklich bestimmt, daß der Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen behält, ist insoweit nichtig. Der Standesbeamte hat in einem solchen Falle im Geburtenbuch den Familiennamen der Annehmenden als Geburtsnamen zu vermerken.