OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.05.1997
2 UF 176/96
Normen:
ZPO § 515 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1546
NJW-RR 1998, 71
OLGReport-Karlsruhe 1998, 56
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 163/95

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.05.1997 (2 UF 176/96) - DRsp Nr. 1997/7653

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 2 UF 176/96

DRsp Nr. 1997/7653

1. Der Senat bleibt grundsätzlich bei seiner Rechtsprechung, wonach bei der Beschwerderücknahme in einer FGG -Folgesache (hier: VA) § 515 Abs. 3 ZPO immer dann Anwendung findet, wenn sich die Beschwerdeparteien kontradiktorisch, sozusagen in einem Verhältnis der prozessualen Gegnerschaft, gegenüberstehen. 2. Hat aber in einer FGG -Folgesache ein Drittbeteiligter (hier: die Zusatzversorgungskasse) im Interesse der Parteien und zur Herbeiführung einer der objektiven Rechtslage entsprechenden Entscheidung Beschwerde eingelegt, trägt allein die kostenrechtliche Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG der Tatsache Rechnung, daß in diesem Fall "an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt" sind. Eine Kostenerstattung erfolgt somit nicht.

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1;

Gründe: