OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.09.1999
5 UF 184/98
Normen:
BGB § 1671 ; BGB (a.F.) § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 111
EzFamR aktuell 2000, 30

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.09.1999 (5 UF 184/98) - DRsp Nr. 2000/6740

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 5 UF 184/98

DRsp Nr. 2000/6740

08Im Scheidungsverbund ist trotz einer vorangegangenen bestandskräftigen Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB (a.F.) eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB zu treffen. Der Gesetzgeber ermöglichte mit der in Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG getroffenen Übergangsregelung die Fortführung eines nach § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. von Amts wegen eingeleiteten Scheidungsfolgeverfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern - entsprechend dem nunmehr nach § 1671 BGB, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geltenden Antragsprinzip - einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Mit dieser rein verfahrensrechtlichen Übergangsregelung sollt nur den Änderungen des materiellen Rechts, nämlich dem Übergang vom Amts- zum Antragsprinzip Rechnung getragen werden; Hinweise auf eine Verschärfung des materiell-rechtlichen Beurteilungsmaßstabs für die im Scheidungsverbund zu treffende Sorgerechtsregelung durch eine Anwendung des § 1696 BGB, anstatt des § 1671 BGB, können den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, dass sich die Konflikte zum Nachteil des Kindes auswirken werden. Mangelnde Kooperationsbereitschaft gebietet nicht zwangsläufig