OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.09.1999 (5 UF 184/98) - DRsp Nr. 2000/6740
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 5 UF 184/98
DRsp Nr. 2000/6740
08Im Scheidungsverbund ist trotz einer vorangegangenen bestandskräftigen Sorgerechtsentscheidung nach § 1672BGB (a.F.) eine Sorgerechtsregelung nach § 1671BGB zu treffen. Der Gesetzgeber ermöglichte mit der in Art. 15 § 2 Abs. 4KindRG getroffenen Übergangsregelung die Fortführung eines nach § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. von Amts wegen eingeleiteten Scheidungsfolgeverfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern - entsprechend dem nunmehr nach § 1671BGB, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1ZPO geltenden Antragsprinzip - einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Mit dieser rein verfahrensrechtlichen Übergangsregelung sollt nur den Änderungen des materiellen Rechts, nämlich dem Übergang vom Amts- zum Antragsprinzip Rechnung getragen werden; Hinweise auf eine Verschärfung des materiell-rechtlichen Beurteilungsmaßstabs für die im Scheidungsverbund zu treffende Sorgerechtsregelung durch eine Anwendung des § 1696BGB, anstatt des § 1671BGB, können den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden.Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, dass sich die Konflikte zum Nachteil des Kindes auswirken werden. Mangelnde Kooperationsbereitschaft gebietet nicht zwangsläufig
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