OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.12.1995
11 AR 26/95
Normen:
FGG § 46 Abs. 2, § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 72
FamRZ 1996, 1341

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.12.1995 (11 AR 26/95) - DRsp Nr. 1996/23319

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 11 AR 26/95

DRsp Nr. 1996/23319

Klinikaufenthalte führen selbst dann, wenn der Betroffene dadurch für ein oder gar zwei Jahre von seinem bisherigen tatsächlichen Lebensmittelpunkt ferngehalten würde, nicht dazu, daß nunmehr der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen am jeweiligen Klinikort besteht und eine Abgabe des Verfahrens aus dem Gesichtspunkt des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes an das Aufenthaltsgericht möglich wäre.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2, § 65a Abs. 1 ;

Hinweise:

Ebenso LG Saarbrücken, Beschluß vom 7.11.1992, Az. 5 SA 39/92 - nicht veröffentlicht - und BayObLG, Beschluß vom 23.7.1992, Az. 3Z AR 102/92, FamRZ 1993, 89

Fundstellen
BtPrax 1996, 72
FamRZ 1996, 1341