BayObLG - Beschluß vom 23.07.1992
3Z AR 102/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3; FGG § 65a;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 89
NJW 1993, 670
Rpfleger 1993, 63
Vorinstanzen:
AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 237/92 A
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 428/92

Gewöhnlicher Aufenthalt bei mehrjährigem Klinikaufenthalt

BayObLG, Beschluß vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 102/92

DRsp Nr. 1995/2615

Gewöhnlicher Aufenthalt bei mehrjährigem Klinikaufenthalt

1. Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich dort, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung ist. Durch einen von vornherein nur als vorübergehend, wenn auch für längere Zeit (hier : Aufenthalt in einer Reha-Klinik für bis zu zwei Jahren) angelegten Aufenthalt wird regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. 2. Im Abgabestreit wegen Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes kann das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn es die Voraussetzungen der beabsichtigten zwingenden Abgabe verneint, zugleich auch prüfen, ob die Abgabe aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 65a FGG geboten ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn mit dem Betroffenen derzeit keine Verständigung möglich ist und seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Tätigkeit der Betreuerin fast ausschließlich dort erfordern, wo auch das neue Haus des Betroffenen errichtet werden soll.