AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 237/92 A
AG Günzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 428/92
Gewöhnlicher Aufenthalt bei mehrjährigem Klinikaufenthalt
BayObLG, Beschluß vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 102/92
DRsp Nr. 1995/2615
Gewöhnlicher Aufenthalt bei mehrjährigem Klinikaufenthalt
1. Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich dort, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung ist. Durch einen von vornherein nur als vorübergehend, wenn auch für längere Zeit (hier : Aufenthalt in einer Reha-Klinik für bis zu zwei Jahren) angelegten Aufenthalt wird regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.2. Im Abgabestreit wegen Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes kann das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn es die Voraussetzungen der beabsichtigten zwingenden Abgabe verneint, zugleich auch prüfen, ob die Abgabe aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 65aFGG geboten ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn mit dem Betroffenen derzeit keine Verständigung möglich ist und seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Tätigkeit der Betreuerin fast ausschließlich dort erfordern, wo auch das neue Haus des Betroffenen errichtet werden soll.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.