AG Schwetzingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 49/95
OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.05.1997 (2 UF 19/96) - DRsp Nr. 1997/7649
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 2 UF 19/96
DRsp Nr. 1997/7649
1. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers (Beschwer iSd § 20FGG) liegt dann nicht vor, wenn das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen VA (nur) in Höhe des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5BGB durchgeführt und hierbei die Rentenanrechnung gemäß § 55BeamtVG bei der Beamtenversorgung des ausgleichspflichtigen Ehemanns übersehen hat, bei deren Einbeziehung sich aber immer noch ein höherer Versorgungsausgleich als der vom Familiengericht ausgeglichene Höchstbetrag ergibt.2. Auch darin, daß sich nach Rentenanrechnung gemäß § 55BeamtVG eine geringere Beamtenversorgung ergibt, deren - nach Ausgleich des Höchstbetrags - verbleibender Teil in den künftigen schuldrechtlichen VA fällt, liegt nicht bereits eine Beschwer des Versorgungsträgers.3. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Familiengericht - neben der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - im Entscheidungstenor seines Verbundurteils den Parteien nur deklaratorisch die künftige Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten und nicht bereits eine feststellende Entscheidung im Sinn der §§ 1587f Nr. 2, 1587g Abs. 5BGB, 256 ZPO analog getroffen hat.