OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.05.1997
2 UF 19/96
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2, Abs. 5, § 1587f Nr. 2 ; FGG § 20 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1029
OLGReport-Karlsruhe 1998, 34
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 49/95

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.05.1997 (2 UF 19/96) - DRsp Nr. 1997/7649

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 2 UF 19/96

DRsp Nr. 1997/7649

1. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers (Beschwer iSd § 20 FGG) liegt dann nicht vor, wenn das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen VA (nur) in Höhe des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB durchgeführt und hierbei die Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG bei der Beamtenversorgung des ausgleichspflichtigen Ehemanns übersehen hat, bei deren Einbeziehung sich aber immer noch ein höherer Versorgungsausgleich als der vom Familiengericht ausgeglichene Höchstbetrag ergibt. 2. Auch darin, daß sich nach Rentenanrechnung gemäß § 55 BeamtVG eine geringere Beamtenversorgung ergibt, deren - nach Ausgleich des Höchstbetrags - verbleibender Teil in den künftigen schuldrechtlichen VA fällt, liegt nicht bereits eine Beschwer des Versorgungsträgers. 3. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Familiengericht - neben der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - im Entscheidungstenor seines Verbundurteils den Parteien nur deklaratorisch die künftige Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten und nicht bereits eine feststellende Entscheidung im Sinn der §§ 1587f Nr. 2, 1587g Abs. 5 BGB, 256 ZPO analog getroffen hat.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 2, Abs. 5, § 1587f Nr. 2 ; FGG § 20 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.