I.
Die am 24.05.1995 geborene Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß sie nicht das eheliche Kind des Beklagten sei. Dessen Ehe mit ihrer Mutter wurde durch seit 11.04.1995 rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts Schwetzingen vom 21.02.1995 geschieden. Mit Beschluß dieses Gerichts vom 28.08.1995 wurde die elterliche Sorge für die Klägerin ihrer Mutter übertragen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|