OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.05.1997
2 W 8/97
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 S. 1, § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1998, 9
Vorinstanzen:
AG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 3470/96

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.05.1997 (2 W 8/97) - DRsp Nr. 1997/7656

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 2 W 8/97

DRsp Nr. 1997/7656

1. Statusverfahrenfragen (hier: die Anfechtung der Ehelichkeit gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch das Kind) sind von so grundlegender Bedeutung, daß im Rahmen bewilligter Prozeßkostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO regelmäßig erforderlich ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 29.12.1994 - 2 W 16/94 -). 2. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Rechtsanwalt dem klagenden Kind als Ergänzungspfleger gemäß §§ 1909 BGB, 37 FGG beigeordnet worden ist, es sei denn, bereits zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung habe sich das Statusverfahren als tatsächlich und rechtlich einfache Sache erwiesen. 3. Sind im Statusverfahren Fragen zum Aufenthaltsort des Beklagten und zur örtlichen Zuständigkeit zu klären, kann in der Regel nicht mehr von einer tatsächlich und rechtlich einfachen Sache ausgegangen werden.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 S. 1, § 640 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die am 24.05.1995 geborene Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß sie nicht das eheliche Kind des Beklagten sei. Dessen Ehe mit ihrer Mutter wurde durch seit 11.04.1995 rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts Schwetzingen vom 21.02.1995 geschieden. Mit Beschluß dieses Gerichts vom 28.08.1995 wurde die elterliche Sorge für die Klägerin ihrer Mutter übertragen.