OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.06.2004
16 UF 235/03
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 337
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 214/03

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.06.2004 (16 UF 235/03) - DRsp Nr. 2006/28342

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 16 UF 235/03

DRsp Nr. 2006/28342

»1. Haben Ehegatten wirksam vereinbart, dass beim Versorgungsausgleich in einer bestimmten Zeit erworbene Anwartschaften außer Betracht bleiben sollen, ist dies im Anschluss an BGH FamRZ 1986, 890, 892 folgendermaßen umzusetzen: 2. Bei der Beamtenversorgung durch entsprechende Kürzung der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit; bei Anwartschaften aus einem Lebensversicherungsvertrag dadurch, dass man das in der auszublendenden Ehezeit erworbene Deckungskapital außer Betracht lässt; Stichtag für die Bewertung der Anwartschaften bleibt in beiden Fällen das Ende der Ehezeit.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 5 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Tauberbischofsheim hat auf den am 31.05.2003 zugestellten Scheidungsantrag die am 07.04 1978 geschlossene Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 31.10.2003 - rechtskräftig seit 31.10.2003 - geschieden und dabei den Versorgungsausgleich geregelt.

Am ... .03.2002 schlossen die Parteien vor dem Notariat ... einen Ehevertrag geschlossen, der u.a. folgenden Inhalt hat:

...

§ 2

(1) Wir schließen für den Fall der Scheidung unserer Ehe den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 01.08.2000 bis zur Ehescheidung gegenseitig vollständig aus. Der Versorgungsausgleich soll dann lediglich nur für den Zeitraum von Eheschließung (07.04.1978) bis 31.07.2000 vom Gericht durchgeführt werden.

...