OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.07.1999
14 W 73/98
Normen:
BSHG § 22 ; ZPO § 850d Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 365
MDR 1999, 1403

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.07.1999 (14 W 73/98) - DRsp Nr. 2000/6741

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 14 W 73/98

DRsp Nr. 2000/6741

Bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages des Vollstreckungsschuldners ist zu berücksichtigen, dass gemäss § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO dem Vollstreckungsschuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den den Vollstreckungsgläubigern vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der den Vollstreckungsgläubigern gleichstehenden Berechtigten bedarf. Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts (Eigenbedarf) des Schuldners ist der Eckregelsatz des § 22 BSHG als Richtschnur zu nehmen. Für den arbeitsbedingten Mehraufwand ist ein Zuschlag von 30 % des Eckregelsatzes des § 22 BSHG anzusetzen, neben dem nicht noch zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden können.