OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.06.1997
11 Wx 74/96
Normen:
FGG § 13a Abs. 1, 2, § 20a Abs. 2 ; BGB § 1902 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1547
NJW-RR 1998, 224

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.06.1997 (11 Wx 74/96) - DRsp Nr. 1998/44

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 11 Wx 74/96

DRsp Nr. 1998/44

1. Weder dem Verfahrenspfleger noch dem Betreuer können die (außergerichtlichen) Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG auferlegt werden, da sie jeweils nur als gesetzliche Vertreter des Betreuten auftreten und nur diesen allein zu Kosten verpflichten, selbst wenn sie im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren entgegengesetzte Anträge stellen, aber jeweils im Rahmen ihrer Vertretungsmacht das Interesse des Betreuten verfolgen. 2. Bei der Bestellung oder Abberufung eines Ergänzungsbetreuers im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft handelt es sich nicht um eine "Betreuungsmaßnahme" im Sinne des § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG; diese Kostenregelung erfaßt nur vormundschaftsgerichtliche Grundentscheidungen im Rahmen einer Betreuung und vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Eingriffen etwa in die körperliche Unversehrtheit.

Normenkette:

FGG § Abs. , , § Abs. ;