OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.06.1999 (5 WF 90/99) - DRsp Nr. 2000/6743
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 5 WF 90/99
DRsp Nr. 2000/6743
Wird eine Abänderungsklage nach § 323ZPO gegen ein Versäumnisurteil erhoben, gilt im Rahmen des § 323 Abs. 2ZPO, dass nur die im Säumnisverfahren vorgetragenen Umstände als Abänderungskriterien heranzuziehen sind, nicht dagegen die tatsächlichen Umstände. Aus § 323 Abs. 1ZPO folgt nämlich, dass nur auf diejenigen Umstände abzustellen ist, die für die Verurteilung maßgebend waren.