OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.06.1999
5 WF 90/99
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 907
OLGReport-Karlsruhe 1999, 428

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.06.1999 (5 WF 90/99) - DRsp Nr. 2000/6743

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 5 WF 90/99

DRsp Nr. 2000/6743

Wird eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO gegen ein Versäumnisurteil erhoben, gilt im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO, dass nur die im Säumnisverfahren vorgetragenen Umstände als Abänderungskriterien heranzuziehen sind, nicht dagegen die tatsächlichen Umstände. Aus § 323 Abs. 1 ZPO folgt nämlich, dass nur auf diejenigen Umstände abzustellen ist, die für die Verurteilung maßgebend waren.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 907
OLGReport-Karlsruhe 1999, 428