OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.06.2001
11 Wx 30/01
Normen:
BGB § 1960 Abs. 2 § 1915 Abs. 1 § 1789 ; VwVfG § 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 85
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe11 - T 59/01 ,

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.06.2001 (11 Wx 30/01) - DRsp Nr. 2002/1457

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 11 Wx 30/01

DRsp Nr. 2002/1457

»1. Die Pflegebestellung nach § 1789 BGB ist ein Verwaltungsakt der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf den § 44 des baden-württembergischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar ist. 2. Sie ist von der der Bestellung zugrundeliegenden Anordnung der Pflegschaft und der Auswahl eines Pflegers zu unterscheiden. Mängel der Grundentscheidung erfassen die Bestellung nur ausnahmsweise.«

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 2 § 1915 Abs. 1 § 1789 ; VwVfG § 4 ;

Gründe:

I.

Die Erben der am verstorbenen A geb. sind bislang nicht bekannt. Mit Beschluss vom 14.10.1993 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und wählte die Beteiligte zu 1 als Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, Ermittlung der Erben" aus. Am 21.10.1993 wurde die Beteiligte zu 1 als Nachlasspflegerin gestellt und erhielt die Bestallungsurkunde. Auf Ersuchen der Nachlasspflegerin hob das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.06.1997 die angeordnete Nachlasspflegschaft auf. Weiteres wurde nicht verfügt.