I.
Die Erben der am verstorbenen A geb. sind bislang nicht bekannt. Mit Beschluss vom 14.10.1993 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und wählte die Beteiligte zu 1 als Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, Ermittlung der Erben" aus. Am 21.10.1993 wurde die Beteiligte zu 1 als Nachlasspflegerin gestellt und erhielt die Bestallungsurkunde. Auf Ersuchen der Nachlasspflegerin hob das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.06.1997 die angeordnete Nachlasspflegschaft auf. Weiteres wurde nicht verfügt.
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