I.
Der Antragsgegnerin wurde durch Senatsbeschluss vom 29. August 2001 mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aufgegeben, monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 120 DM ab 10. September 2001 zu zahlen. Hierbei legte der Senat bei der Festsetzung des einzusetzenden Einkommens Ehegattenunterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von monatlich 900 DM und hälftiges Kindergeld in Höhe von 270 DM zugrunde.
Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Begründung, sie erhalte aufgrund eines Vergleichs den Unterhalt nur darlehensweise bis zum rechtskräftigen Abschluss des nachehelichen Unterhaltsverfahrens. Inzwischen seien ihr zwar durch das Familiengericht im Unterhaltsrechtsstreit mit dem Antragsteller monatlich ca. 1.400 DM zugesprochen worden. Es sei aber davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen dieses Urteil Berufung einlegen werde.
II.
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