OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.09.2001
16 UF 61/01
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1195
OLGReport-Karlsruhe 2002, 233

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.09.2001 (16 UF 61/01) - DRsp Nr. 2002/5742

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 16 UF 61/01

DRsp Nr. 2002/5742

»Erhält eine Partei Unterhalt als Darlehen, welches sie zurückzahlen muss, wenn sie im Unterhaltsrechtsstreit nur eine im Betrag hinter den Darlehenszahlungen zurückbleibende Unterhaltsrente erstreitet, zählen die Darlehenszahlungen als Einkommen, aus welchen Raten auf die Prozesskosten bezahlt werden können.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegnerin wurde durch Senatsbeschluss vom 29. August 2001 mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aufgegeben, monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 120 DM ab 10. September 2001 zu zahlen. Hierbei legte der Senat bei der Festsetzung des einzusetzenden Einkommens Ehegattenunterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von monatlich 900 DM und hälftiges Kindergeld in Höhe von 270 DM zugrunde.

Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Begründung, sie erhalte aufgrund eines Vergleichs den Unterhalt nur darlehensweise bis zum rechtskräftigen Abschluss des nachehelichen Unterhaltsverfahrens. Inzwischen seien ihr zwar durch das Familiengericht im Unterhaltsrechtsstreit mit dem Antragsteller monatlich ca. 1.400 DM zugesprochen worden. Es sei aber davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen dieses Urteil Berufung einlegen werde.

II.