Die Klägerin, einzige Schwester der Beklagten, verlangt von dieser als Alleinerbin auf Ableben ihrer Mutter den Pflichtteilsanspruch und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Rückgewähr überwiegend durch Kreditaufnahmen finanzierter Geldleistungen an die Eltern, sowie Erstattung von Zahlungen an Rentenversicherungsträger und von Bestattungskosten. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte von der Klägerin und deren Ehemann die Herausgabe von Gegenständen und Zahlung von Mietzins geltend gemacht. Im Berufungsverfahren ist Gegenstand der Widerklage nur noch die Herausgabe eines Akkordeons.
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