OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.03.1999
20 UF 54/98
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1, 4, § 1573 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 233
OLGReport-Karlsruhe 1999, 338

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.03.1999 (20 UF 54/98) - DRsp Nr. 2000/6745

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 20 UF 54/98

DRsp Nr. 2000/6745

1. Der erforderliche zeitnahe Zusammenhang zwischen dem Einsatzzeitpunkt des § 1572 BGB und der Krankheit kann auch dann noch bestehen, wenn die Krankheit erst nach jenem Zeitpunkt ausgebrochen ist. Das gilt aber nur bei enger zeitlicher Abfolge. Sie ist bei einem zeitlichen Abstand von 23 Monaten nach der Scheidung nicht mehr gegeben. 2. Der Unterhalt ist nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Scheidung nachhaltig gesichert im Sinne von § 1573 Abs. 4 BGB. 3. Bricht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Scheidung eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit aus, kann ein Unterhaltsanspruch wegen Wegfalls einer nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit aus § 1572 Nr. 4 BGB entstehen.

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1, 4, § 1573 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 233
OLGReport-Karlsruhe 1999, 338