OLG Koblenz - Beschluß vom 10.02.1998 13 UF 400/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr.5b; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1365
OLGReport-Koblenz 1998, 346
OLG Koblenz - Beschluß vom 10.02.1998 (13 UF 400/97) - DRsp Nr. 1999/1312
OLG Koblenz, Beschluß vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 13 UF 400/97
DRsp Nr. 1999/1312
Bei einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung handelt es sich um eine Risikoversicherung, für die vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet wird. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hängt somit von der weiteren Prämienzahlung des Versicherten ab. Eine private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungsverpflichtung ist nicht in den öffenlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wird bei einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Ende der Ehezeit bereits eine Rente aufgrund der eingetretenen Berufsunfähigkeit gezahlt, ist sie dagegen in den öffenlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und zwar bis zur Höhe des Grenzbetrages des
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