OLG Koblenz - Beschluss vom 15.07.1999 (11 WF 410/99) - DRsp Nr. 2000/6764
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 11 WF 410/99
DRsp Nr. 2000/6764
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 50 Abs. 5FGG n.F. zum 1.1.1999 richtet sich die Festsetzung der Vergütung für den Verfahrenspfleger nach § 1836BGB (a.F.), § 50 Abs. 5FGG (a.F.). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 1836 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB (a.F.) i.V.m. § 2 Abs. 2ZSEG. Demnach beträgt die Stundenvergütung auch für einen Rechtsanwalt höchstens 75 DM. Für die Zeit ab 1.1.1999 gelten für die Festsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3FGG in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG). Demnach beträgt die Stundenvergütung auch für einen Rechtsanwalt höchstens 60 DM.