OLG Koblenz - Beschluss vom 15.10.2001
11 WF 624/01
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 8 § 54 Nr. 1 § 54 Nr. 2 § 5 Abs. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1644
OLGReport-Koblenz 2002, 185
Vorinstanzen:
AG Wittlich, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 295/97

OLG Koblenz - Beschluss vom 15.10.2001 (11 WF 624/01) - DRsp Nr. 2002/5803

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 11 WF 624/01

DRsp Nr. 2002/5803

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 8 § 54 Nr. 1 § 54 Nr. 2 § 5 Abs. 6 ;

Gründe:

Im Verfahren 8 F 246/90 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die Beklagten, seine (inzwischen) von ihm geschiedene Ehefrau und seine Kinder Unterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren begehrte er die Abänderung dieses Unterhaltstitels. Die Beklagten ihrerseits erhoben Widerklage und machten höhere Unterhaltsbeträge geltend. Das Amtsgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Auktionator und aus Vermietung und Verpachtung.

Auch das vorliegende Verfahren wurde durch im Termin vom 4.4.2001 geschlossenen Vergleich beendet (Bl. 341 ff. GA). In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien eine Kostenregelung derart, dass die Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen hatten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers, die dieser selbst tragen sollte.

Den Beklagten war durch Beschluss vom 13. Mai 1998 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden (Bl. 122 GA).

Nunmehr nimmt die Staatskasse den Kläger auf die insgesamt entstandenen Gerichtskosten in Anspruch in Höhe von 14.829,50 DM (inklusive Sachverständigenkosten).