OLG Koblenz - Beschluß vom 19.03.1999 (1 W 167/99) - DRsp Nr. 1999/9756
OLG Koblenz, Beschluß vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 1 W 167/99
DRsp Nr. 1999/9756
Die Erklärung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO über eine eventuelle Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht muß nicht entschuldigt werden.