OLG Koblenz - Urteil vom 11.06.1999
11 UF 402/98
Normen:
BGB § 1579 Nr. 4, § 1601, § 1361, § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 605
FuR 2000, 183
OLGReport-Koblenz 2000, 119

OLG Koblenz - Urteil vom 11.06.1999 (11 UF 402/98) - DRsp Nr. 2000/6770

OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 11 UF 402/98

DRsp Nr. 2000/6770

Ein Selbständiger hat im Prozess vom Unterhaltsgläubiger behauptetes Einkommen durch substantiierten Vortrag konkreter Tatsachen zu bestreiten. Ein bloßes Bestreiten ohne die nach den Umständen erforderliche Substantiierung ist unwirksam und zieht die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich. Ein Selbständiger ist verpflichtet, sein Einkommen im einzelnen so darzustellen, dass die steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aufwendungen und Vermögensmehrungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich bedeutsam sind (vgl. BGH FamRZ 1980, 770). Er kann sich nicht darauf beschränken zu warten, bis ihm zu einzelnen Positionen gerichtliche Auflagen erteilt werden. Auch bei außerordentlich guten Einkommensverhältnissen kommt beim Kindesunterhalt nur eine maßvolle Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Die Darlegungslast bei der konkreten Bedarfsberechnung liegt beim Unterhaltsgläubiger. Das Gericht kann allerdings in weiterem Umfang von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch machen.