OLG Koblenz - Urteil vom 13.11.2002
9 UF 246/02
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 577/01

OLG Koblenz - Urteil vom 13.11.2002 (9 UF 246/02) - DRsp Nr. 2002/18349

OLG Koblenz, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 9 UF 246/02

DRsp Nr. 2002/18349

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der am 12. November 1975 geborene Antragsteller und die am 22. Juni 1981 geborene Antragsgegnerin heirateten am 10. August 1996 in der Türkei. Beide sind türkische Staatsangehörige. Aus der Ehe ist ein am ... Dezember 1998 geborener Sohn hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien im Februar 2000 im Haushalt des Vaters lebt.

Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag abgewiesen, weil die Antragsgegnerin der Scheidung widerspreche und nicht festgestellt werden könne, dass die Ehe zerrüttet sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, der nach wie vor geschieden werden will. Die Antragsgegnerin widerspricht der Scheidung weiter.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat richtig entschieden.

Die Scheidung der Parteien richtet sich gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i. V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausschließlich nach türkischem materiellen Recht.