Die nach Erlass des Teilurteils vom 27. Juni 2001 nur noch zur Entscheidung stehende Berufung des Antragstellers ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zumindest in dem vom Familiengericht ausgeurteilten Umfang, weil sie nicht in der Lage ist, ihren eheangemessenen Bedarf in vollem Umfang durch eigene Einkünfte zu decken (§§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB).
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