Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin für die minderjährigen Kinder R (geboren am November 1983), A-C (geboren am August 1988) und M (geboren am Dezember 1992) weitergehenden Unterhalt in der im Tenor ausgewiesenen Höhe (§§ 1602, 1603, 1610 BGB).
Die Antragstellerin ist insoweit auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bis zum Abschluss des anhängigen Unterhaltsverfahrens gemäß § 1629 Abs. 3 BGB prozessführungsbefugt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1629 Rdn. 34 m.w.N.).
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