OLG Köln - Beschluss vom 01.06.2023
26 WF 45/23
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 249/21

OLG Köln - Beschluss vom 01.06.2023 (26 WF 45/23) - DRsp Nr. 2023/16091

OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 26 WF 45/23

DRsp Nr. 2023/16091

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 03.02.2023 zum Aktenzeichen 30 F 249/21 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 03.02.2023 zum Aktenzeichen 30 F 249/21, mit welchem seine Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen wurden.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 - 5 UF 69/19 ist eine Umgangsregelung tituliert. Der Antragsteller hat mit Anträgen vom 29.08.2021, 26.09.2021, 04.10.2021, 17.10.2021, 07.11.2021, 25.11.2021, 06.12.2021, 07.01.2022, 25.01.2022 und vom 15.01.2023 die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter wegen Verstoßes gegen diese Umgangsregelung gefordert.